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Allgemeine Vertrags- und Zahlungsbedingungen der Location + Event Hospitality GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen zwischen der Location + Event Hospitality GmbH (nachfolgend LEH genannt) und den Kunden (nachfolgend Kunde genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen, etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen von LEH.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von LEH in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird.
  4. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LEH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn LEH in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführt.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung Voraussetzung.
  6. Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber LEH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  7. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher und Unternehmer im Sinne von §§13, 14 BGB, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragspartner, Abtretungsverbot

  1. Angebote von LEH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Kunde kann an LEH per E-Mail, Fax, Post oder mündlich eine Angebotsanfrage stellen. Die Angebotsanfrage des Kunden ist kein Angebot. LEH unterbreitet dem Kunden sodann per E-Mail, Fax oder Post ein Angebot. Der Kunde kann das Angebot per E-Mail, Fax oder Post innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
  2. Nach Annahme eines Angebotes bedarf jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile und/oder des Leistungsumfangs der Textform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
  3. Vertragspartner sind LEH und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern LEH eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LEH, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber LEH resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
  5. Ansprüche gegen LEH sind nicht abtretbar, soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt.

§ 3 Haftung, Verjährung

  1. LEH haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn LEH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LEH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von LEH beruhen. Einer Pflichtverletzung von LEH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von LEH auftreten, wird LEH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, LEH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  2. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen LEH verjähren 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von §199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen LEH verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LEH auch seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

§ 4 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. LEH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von Leh zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. die üblichen Preise von LEH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen von LEH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
  3. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst, allerdings höchstens um 5 %. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.
  4. Rechnungen von LEH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. LEH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist LEH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann LEH im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 5 € pro Mahnschreiben geltend machen. LEH bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. LEH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung (bis zu 100 %) zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
  6. Verlangt LEH von dem Kunden eine Vorschusszahlung innerhalb einer bestimmten Frist, erfolgt die Annahme des Auftrags unter der aufschiebenden Bedingung fristgerechter Zahlung. Die Nichtdurchführung der Veranstaltung bei Nichteinhaltung der Vorschusspflicht behält sich LEH ausdrücklich vor. In diesem Fall ist LEH zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.
  7. LEH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen; sie wird der Kunden über die erfolgte Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist LEH berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  8. Wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, ist LEH berechtigt, die gesamte bestehende Restschuld sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von LEH aufrechnen oder mindern.

§ 5 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen von LEH (No Show)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit LEH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn LEH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.
  2. Sofern zwischen LEH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche durch LEH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber LEH ausübt.
  3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt LEH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält LEH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. LEH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der LEH vorbehalten.
  4. Die jeweils ersparten Aufwendungen sind dabei in Ausgestaltung von Ziffer V. Nr. 3 auf Grundlage von Erfahrungssätze von LEH folgendermaßen pauschalisiert:
    1. bei einer Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin ist LEH berechtigt, 70 % des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
    2. Bei einer Stornierung bis zu einem Monat vor Veranstaltungstermin ist LEH berechtigt, 80 % des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
    3. Bei einer Stornierung bis zu einer Woche vor Veranstaltungstermin ist LEH berechtigt, 90 % des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
    4. Bei einer späteren Stornierung ist LEH berechtigt, 100 % des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
  5. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. LEH steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

§ 6 Rücktritt von LEH

  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist in Textform vereinbart wurde, ist LEH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von LEH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer IV. Nr. 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von LEH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist LEH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das LEH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls …
    1. höhere Gewalt oder andere von LEH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    2. Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Kunden oder des Zweckes) gebucht werden;
    3. LEH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von LEH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von LEH zuzurechnen ist;
    4. ein Verstoß gegen Ziffer I. Nr. 2 vorliegt;
    5. der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt von LEH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§ 7 Catering, Änderungen der Teilnehmerzahl

  1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit LEH. In diesen Fällen wird sodann ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet
  2. Bezüglich der angebotenen Miet-, Getränke- oder Speisevarianten wird mit Unterzeichnung des Angebotes die jeweils gewählte Variante, mindestens jedoch der niedrigste angebotene Wert Vertragsbestandteil.
  3. Für bereits durch Kunden bestätigte Buchungen, können bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung, höchsten 15 % vom ursprünglichen angegebenen Gäste- /Besucheranzahl abweichen. Es wird immer mindestens 85 % vom Ursprungswert abgerechnet.
  4. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit LEH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen/Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Kunde stellt LEH umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen/Ausstattungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von LEH bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von LEH gehen zulasten des Kunden, soweit LEH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf LEH pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Kunde ist mit vorheriger Zustimmung von LEH in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann LEH eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Einrichtungen/Ausstattungen von LEH ungenutzt, kann insoweit eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an von LEH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit LEH diese Störungen nicht zu vertreten hat.

§ 9 Lärmschutz, Hausrecht

  1. Die Lautstärke der Musik oder sonstiger Geräusche wird von der LEH, die das Hausrecht ausübt, bestimmt und ist im Veranstaltungsraum auf 90 Dezibel begrenzt. LEH ist berechtigt die Lautstärke der Musik oder sonstiger Geräusche festzulegen bzw. zu regulieren.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, jedwede Form von Nutzung von Musik mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin gegenüber der GEMA, Generaldirektion Berlin. Postfach 301240, 10722 Berlin anzumelden. Gegenüber LEH ist bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungstermin die Anmeldung gegenüber der GEMA durch der Kunden in geeigneter Form nachzuweisen. Gebühren, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Auftritten anfallen, werden grundsätzlich vom Kunden übernommen.
  3. Dies gilt auch dann, wenn dieser eine rechtzeitige Anmeldung des Auftritts gegenüber der GEMA versäumt hat und aus diesem Grund LEH durch die GEMA in Anspruch genommen wird. Sämtliche Gebühren, die durch die GEMA und die KSK (Künstlersozialkassse) für den Auftritt von Discjockeys oder Künstler am Veranstaltungstag erhoben werden, übernimmt der Kunde.
  4. Der Kunde versichert die Location nur dem Anlass entsprechend und wie vergleichsweise üblich zu nutzen. Insbesondere hat LEH das Recht aus Gründen, die gemäß Ziffer VI. Nr. 3 zu einem Rücktrittsrecht von LEH führen, Veranstaltung frühzeitig zu beenden.

§ 10 Referenznennung, Corporate Design

  1. Der Kunde räumt, sofern nichts anderes bestimmt ist, LEH sowie den mit dieser verbundenen Unternehmen das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, eine Beschreibung der Veranstaltung unter Nennung des Klarnamens und Verwendung des Firmenlogos des Kunden oder mit Fotos, Videos oder anderer Materialien publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien zu verwenden. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen von LEH und des Kunden wird gegenseitig Rücksicht genommen.
  2. Bei der Nennung von Loft am Salzufer bzw. bei jeglichen Druck- oder Maillayouts sind die Vorgaben des Corporate Designs von LEH, einzuhalten (insbesondere Logoeinbindung falls vorhanden). Bei Nichteinhaltung sehen wir uns gezwungen eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR zu erheben.

§ 11Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Dem Kunden wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. LEH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LEH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die der Kunde im Rahmen des Vertrags vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. LEH ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist LEH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit LEH jeweils im Einzelnen abzustimmen.
  2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann LEH die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann LEH für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleibt LEH der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 12 Haftung des Kunden für Schäden

  1. Der Kunde haftet für alle Schäden im und am Veranstaltungsraum, am Gebäude oder auf dem Gelände, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder vom Kunden selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch LEH; ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle.
  2. LEH kann jederzeit vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

§ 13 Hinweis für Verbraucher zur EU-Verbraucherschlichtungsstelle

Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist LEH darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: ec.europa.eu/consumers/odr LEH nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

§ 14 Ergänzende Sonderregelung für Veranstaltungen bis 31.12.2020 (Veranstaltungsbeginn maßgeblich) aufgrund von Corona, Pandemiesituationen und höherer Gewalt

  1. Sollte die gebuchte Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (z.B. in Form von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte) am Veranstaltungsort basierend auf dem Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht von LEH zu vertreten sind) nicht in der gebuchten Form stattfinden dürfen/wahrgenommen werden, so ist LEH berechtigt, dem Kunden eine alternative Durchführungsform (z.B. Verpflegung am Sitzplatz anstatt in Buffet-Form u.a.) und einen alternativen Veranstaltungszeitpunkt (Veranstaltungszeitraum) anzubieten, welche nur aus triftigem Grund abgelehnt werden dürfen. Ist eine derart angepasste Leistung nicht möglich oder zumutbar oder wird sie aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, die Veranstaltung kostenfrei abzusagen.
  2. Sollten einzelne Veranstaltungsteilnehmer aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten oder Quarantäneanordnungen (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien gemäß der Definition der WHO den gebuchten Veranstaltungstermin nicht wahrnehmen können und es aufgrund dessen zu einer Abweichung der Teilnehmerzahl kommt, so wird abweichend von Ziffer VII. Nr. 2 die tatsächliche Anzahl der Besucher berechnet, soweit vom Kunden der Nachweis geführt worden ist, dass es den Veranstaltungsteilnehmern aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, (ein) zu reisen. Lediglich Bedenken der Gäste oder behördliche Empfehlungen, auf Reisen oder Veranstaltungen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Berlin. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz von LEH.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.